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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.10.2009
Aktenzeichen: 4 U 4/08
Rechtsgebiete: BGB, BörsG, WpPG, VerkProspG, EStG
Vorschriften:
BGB § 123 Abs. 2 | |
BGB § 195 a.F. | |
BGB § 199 | |
BGB § 241 Abs. 2 | |
BGB § 278 | |
BGB § 280 Abs. 1 | |
BGB § 311 Abs. 3 | |
BGB § 311 Abs. 2 | |
BGB § 831 | |
BörsG §§ 45 ff | |
BörsG § 46 | |
BörsG § 47 | |
WpPG § 1 | |
WpPG § 2 Nr. 1 | |
WpPG § 2 Nr. 2 | |
WpPG § 2 Nr. 3 | |
VerkProspG § 13 | |
VerkProspG § 18 | |
EStG § 2b |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.11.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau, 4. Zivilkammer, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Gründe:
A.
Der Kläger nimmt die Beklagte, Komplementärin einer Beteiligungs-KG, auf Erstattung der erbrachten Einlageleistung von 20.000,- Euro Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Rechte aus der Beteiligung an der KG wegen fehlerhafter Aufklärung und Information im Zusammenhang mit dem Beitritt, insbesondere wegen Fehler des überreichten Prospekts, in Anspruch.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hanau Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil - so die landgerichtliche Begründung - dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zustehe. Eventuelle Fehler der Beratung durch den Mitarbeiter der Bank seien unerheblich, weil dessen Fehler der Beklagten weder nach § 278 BGB noch über § 831 BGB zurechenbar seien. Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten scheitere an der fehlenden personalisierten Struktur der rein kapitalistisch beteiligten Kommanditisten als Anlagegesellschafter.
Eine "Prospekthaftung im engeren Sinne" scheitere an der fehlenden rechtlichen Verantwortlichkeit der Beklagten für den Prospektinhalt.
Als Gründungsgesellschafterin hafte die Beklagte auch keineswegs entsprechend den Grundsätzen einer "Prospekthaftung im weiteren Sinne", weil der Prospekt keine für die Beitrittsentscheidung der Kläger maßgeblichen Fehler erkennen lasse. Den Anlegern werde durch die Beschreibung von Mindesterlösvereinbarungen im Prospekt keine - nicht bestehende - Sicherheit vorgegaukelt. In steuerrechtlicher Hinsicht weise der Prospekt in ausreichender Klarheit daraufhin, dass für den Eintritt der prognostizierten steuerlichen Effekte nicht garantiert werden könne. Der Prospekt weise in auch für Laien verständlicher Form hinreichend deutlich auf die Möglichkeit eines Totalverlustes hin.
Schließlich seien die Prospekthaftungsansprüche auch verjährt. Es sei analog der §§ 45 ff Börsengesetz, 127 Investmentgesetz, 20 KAGG von einer relativen - kenntnisabhängigen - Verjährungsfrist von 1 Jahr und von einer absoluten Verjährungsfrist von 3 Jahren auszugehen. Der am 30.12.2006 eingereichte Mahnbescheidsantrag habe daher die Verjährung nicht mehr unterbrechen können.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.
Er rügt zunächst, dass das Landgericht den Tatsachenvortrag unvollständig und unzutreffend gewürdigt habe. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die verschiedenen wirtschaftlichen Ergebnisse der Beteiligung deutlich von den im Emissionsprospekt prognostizierten Zahlen abgewichen seien. Für die Jahre 2002 - 2004 ergäbe sich eine durchschnittliche Abweichung von 83,37 %. Die teilweise höchst unterschiedlichen Angaben der Parteien zur Wirtschaftlichkeit der Beteiligung hätten das Landgericht zu einer gutachterlichen Überprüfung veranlassen müssen. Auch sei eine Beweisaufnahme zur Klärung des streitigen Vortrags über die Beratungsgespräche erforderlich gewesen. Er sei von dem ihn beratenden Mitarbeiter der Bank nicht ausreichend aufgeklärt, insbesondere nicht auf das Risiko des Totalverlusts hingewiesen worden.
Weiter macht der Kläger geltend, die Ausführungen des Landgerichts zum Fehlen von Prospektfehlern ließen eine ausreichend Auseinandersetzung mit den Feststellungen des in Bezug genommenen außergerichtlichen Gutachtens von SV1 vom 10.07.2006 vermissen. So seien die Angaben im Prospekt zu der abgeschlossenen Rahmenvertriebsvereinbarung mit der A (nachfolgend: "A") nur unvollständig und nicht transparent. Weder wäre der genaue Inhalt der Vereinbarung beschrieben noch sei der Vertrag selbst den Anlegern vorgelegt worden. Außerdem seien die Angaben über die Herstellereigenschaft und das wirtschaftliche Eigentum unvollständig. Zwar würden auf Seite 27 ff die Prognoserechnungen der Beteiligungsgesellschaft für verschiedene Erlösszenarien dargestellt. Es fehle allerdings die für eine sachgerechte Anlageentscheidung notwendige Gewichtung der Eintrittswahrscheinlichkeit.
Ein wesentlicher Mangel des Prospektes bestehe auch darin, dass die vorgesehenen "Mindesterlöse durch Vorabverkäufe" als "Sicherheitsaspekt" dargestellt worden seien, ohne darauf hinzuweisen, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen diese Mindesterlöse erzielt würden und ohne die "fehlende Sicherheit" weiter zu thematisieren.
Der Prospekt weise schließlich auch im Hinblick auf die steuerrechtlichen Angaben erhebliche Mängel auf. So seien die Ausführungen zur Gewinnerzielungsabsicht nicht ausreichend, um den Anleger auf das vorhandene Risiko der Nichtanerkennung der Gewinnerzielungsabsicht nach einer Außen - bzw. Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung sachgerecht hinzuweisen. Unter der Überschrift "Änderung der Steuergesetze" auf Seite 56 sei zunächst in abstrakter Form auf die möglichen Risiken aufgrund einer Änderung der Gesetzeslage, der Rechtssprechung und der Handhabung der Gesetze durch die Finanzverwaltung hingewiesen worden. Diese Ausführungen genügten indes nicht den Anforderungen, die an die Klarheit der Prospektangaben zu stellen seien (vgl. näher Seite 14 des Gutachtens, Bl. 202, 203 d. A.).
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht des Weiteren das Handeln der die Beteiligung vertreibenden Bank bzw. deren Mitarbeiter der Beklagten nicht zugerechnet. Die Bank bzw. der Mitarbeiter seien als Vertriebspartner Erfüllungsgehilfen der Beklagten gemäß § 278 BGB gewesen. Diese habe in mehrfacher Weise gegen ihr aufgrund des zumindest konkludent zustande gekommenen Auskunfts- und Beratungsvertrages obliegende Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen.
Außerdem hafte die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung eines besonderen persönlichen Vertrauens im Rahmen eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (nachfolgend: c.i.c.) in Verbindung mit § 278 BGB.
Die Haftungsansprüche aus dem Beratungsverhältnis bzw. aus c.i.c. seien entgegen der Auffassung des Landgerichts keineswegs verjährt. Die kurze gesetzliche Verjährung von 3 Jahren greife allein für Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne. Bei den weiteren hier im Raum stehenden Haftungsansprüchen gelte die regelmäßige 30-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB a.F. Die nach § 195 BGB n. F. verkürzte allgemeine Regelverjährung von 3 Jahren beginne im Gegensatz zu der langen 30-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und - als subjektive Komponente - der Gläubiger von den anspruchsbegründeten Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie sei ausschließlich als Komplementärin des Fonds tätig und in keiner Weise in den Vertrieb der Fondanteile eingebunden gewesen. Etwaige Beratungsfehler durch im Vertrieb eigenständige Akteure seien ihr nicht zurechenbar.
Prospektfehler lägen keineswegs vor. Die in Bezug genommene sachverständige Stellungnahme des SV1 sei durch eine Reihe von sachverhaltsverfälschenden Darstellungen gekennzeichnet. So sei nicht erst auf Seite 18 des Prospekts sondern bereits auf Seite 7 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Zustimmungserfordernis von A dazu führen könne, dass weniger Filmprojekte realisiert würden. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der steuerlichen Angaben im Prospekt sei im Zusammenhang mit der Prospekterstellung zunächst von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B und später im Rahmen der Prüfung des fertigen Prospektes von den Wirtschaftsprüfern der Fa. C GmbH bestätigt worden. Auch habe das Finanzamt im Zuge der Betriebsprüfungen für die Jahre 2001 und 2002 keinerlei Beanstandungen erhoben.
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei vom Landgericht Hanau rechtlich zutreffend gewürdigt worden. Eine Haftung nach den Regeln eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheitere daran, dass es an einem vorvertraglichen Schuldverhältnis zu ihr, also an Vertragsverhandlungen oder Vertragsanbahnungen mit ihr, aus der sich besondere Aufklärungspflichten ergeben könnten, fehle. Die Beklagte habe auch keineswegs einen besonderen Vertrauenstatbestand gesetzt. Sie habe sich weder den Prospekt inhaltlich zu Eigen gemacht noch einen aus ihrer Person abgeleiteten "zusätzlichen Vertrauenstatbestand" begründet.
B.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Rückzahlung der erbrachten Beteiligungseinlage verpflichtet ist.
I.
Ein Anspruch des Klägers nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) in Verbindung mit dem Börsengesetz (BörsenG) kommt deshalb nicht in Betracht, weil der hier maßgebliche Kommanditanteil an einem geschlossenen Fonds kein Wertpapier im Sinne der vorstehend genannten Gesetze ist und nicht dem Anwendungsbereich der §§ 1, 2 Nr. 1 bis 3 WpPG unterfällt.
Ebenso besteht keine Haftung nach dem Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG). Der nach der Übergangsvorschrift des § 18 VerkProspG für das hier übergebene Prospekt vom 10.03.2003 weiterhin anwendbare § 13 VerkProspG in der Fassung vor dem 01.07.2005 sowie die §§ 45 - 47 BörsenG in der Fassung vom 21.06.2002, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28.10.2004, erfassen nicht wertpapiermäßig verbriefte Vermögensanlagen wozu auch der Beitritt zu einer Personenhandelsgesellschaft oder zu einem geschlossenen Immobilienfond gehört (Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagenrechts, 3. Auflage 2007, § 6 Rn. 1, 130; Bennecke BB 2006, 2597).
II.
Der vom Kläger verfolgte Anspruch kann auch nicht auf die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne/typisierte Prospekthaftung gestützt werden. Die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung ist ein auf höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhendes Institut, um Anlagevorhaben, die keinerlei spezial gesetzliche Reglementierungen (z. B. nach BörsenG, VerkProspG, WpPG, KAGG, AuslInvestmG) unterlagen und unterliegen, zu erfassen und auch in diesem Bereich einen hinreichenden Schutz der Kapitalanleger sicherzustellen (Grumann, BKR 2002, 310). Der Prospekthaftung im engeren Sinn unterliegen diejenigen, die den Prospekt herausgegeben haben oder für die Prospekterstellung verantwortlich sind, hinter der Anlagegesellschaft stehen, besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und Mitverantwortung tragen, mit Rücksicht auf ihre besondere berufliche und wirtschaftliche Position oder als berufliche Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung getretenes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen habe.
Ob die Beklagte als Gründungskomplementärin Prospektverantwortliche in diesem Sinne ist, mag dahingestellt bleiben. Eine Haftung scheitert jedenfalls an der eingetretenen Verjährung. Bei Einreichung des Mahnbescheides am 30.12.2006 war die hier maßgebliche absolute - kenntnisunabhängige - Verjährungsfrist von 3 Jahren nach dem Erwerb der Anlage am 18.9.2003 bereits verstrichen.
Prospekthaftungsansprüche der Gesellschafter einer Anlagenkommanditgesellschaft verjähren in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung spätestens in 3 Jahren seit dem Beitritt zur Gesellschaft (BGHZ 83, 222 ff; WM 2008, 1205 Rn. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage 2008, § 280 Rn. 55 a; Assmann/Schütze a. a. O., § 6 Rn. 211 f). Den spezialgesetzlichen Haftungsregelungen (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, § 47 BörsenG) ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass wegen zunehmender Beweisschwierigkeiten und aus Gründen allgemeiner Rechtssicherheit dem Anteilseigner nach einer bestimmten Anzahl von Jahren versagt sein soll, sich auf fehlerhafte Angaben im Prospekt zu berufen. Die Kürze der Befristung der für die Prospekthaftung geltenden Verjährung ist anders als in sonstigen Fällen des Verschuldens bei Vertragsschluss geboten, weil sie nicht an ein dem Verhandlungspartner persönlich entgegen gebrachtes Vertrauen anknüpft, sondern ein den unbekannten Initiatoren und Gründern entgegen gebrachtes typisiertes Vertrauen genügen lässt (BGH Z 83, 222, 224, 225).
Der in der Literatur vereinzelt seit der Schuldrechtsreform vertretenen Auffassung (Lux, NJW 2003, 3966), dass ausgehend von der nunmehr erfolgten gesetzlichen Regelung der c.i.c. in den § 311 Abs. 2, 3 in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren gemäß den § 195, 199 BGB anzuwenden wäre, ist auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Überlegung nicht beizutreten.
III.
Ein Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der geleisteten Einlage wegen der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Prospektes aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach den § 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (sogenannte Prospekthaftung im weiteren Sinne) wäre zwar nicht verjährt, besteht aber ungeachtet der Frage des Bestehens eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses zu der Beklagten (nachfolgend unter Ziff. 1.) jedenfalls deshalb nicht, weil der Emissionsprospekt keinen für die Anlageentscheidung kausalen Mangel erkennen lässt (nachfolgend unter Ziff. 2.).
1. Der Prospekthaftung im weiteren Sinne unterfallen all jene, denen auf vertraglicher oder quasi vertraglicher Grundlage (in Anspruch genommenes persönliches Vertrauen) eine Aufklärungspflicht obliegt und die sich zur Erfüllung derselben eines Prospektes bedienen und inhaltlich zu eigen machen oder einen "aus ihrer Person hergeleiteten zusätzlichen Vertrauenstatbestand" schaffen, um so ihrem Verhandlungspartner eine zusätzliche, wenn nicht gar die ausschlaggebende Gewähr für die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt oder anderweitig über die Kapitalanlage gemachten Angaben zu bieten (Assmann/Schütze, a. a. O., § 6 Rn. 138).
Da der Aufnahmevertrag des beitrittswilligen Anlegers grundsätzlich mit allen übrigen Gesellschaftern der KG zustande kommt (BGHZ 71, 284, 286 f; Assmann/Schütze, § 6 Rn. 140 Fußnote 325), ist eine Haftung der Beklagten als Komplementär-GmbH einer GmbH und Co. KG, der gemäß § 4 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages für die Beitrittsverhandlungen und - abschlüße mit den zukünftigen Anlegerkommanditisten ermächtigten Vertreterin, für die ihr in diesem Zusammenhang vorzuwerfende Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten grundsätzlich zu erwägen. Für eine die Haftung begründende Beziehung bei der Vertragsanbahnung ist es aber nicht ausreichend, dass die Beklagte später durch den mit ihr abgeschlossenen Beitrittsvertrag zur KG Vertragspartner des Klägers geworden ist. Der persönlich haftende Gesellschafter einer Publikums-KG hat als Partei des Beitrittsvertrages mit einem neuen Gesellschafter-Kommanditisten nur für die von ihm selbst oder den ihn vertretenden Personen begangenen Verletzungen vorvertraglicher Auskunftspflichten einzustehen (BGH WM 1991, 1543). Für die Unrichtigkeiten eines Prospektes haftet er deshalb nur dann, wenn er oder sein Vertreter sich dessen zur Erfüllung ihrer Pflicht bedient haben.
Im vorliegenden Fall könnte zwischen der Beklagten und dem beitrittswilligen Kläger jedenfalls mit der Entgegennahme des Antrages auf Beitritt zur KG ("Beitrittserklärung"), ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet worden sein. Die den Beitrittsantrag des Klägers annehmende D-Verwaltungs-GmbH hat ausweislich der Bestimmung in § 4 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages als Unterbevollmächtigte der Beklagten gehandelt, der allein die Entscheidung über die Aufnahme neuer Gesellschafter oblegen hat.
Im Rahmen des so begründeten vorvertraglichen Verhältnisses wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, den anderen Teil unaufgefordert über alle entscheidungserheblichen Umstände zu informieren (Palandt/Heinrichs, § 242 Rn. 37; § 280 Rn. 30). Dies betrifft insbesondere Informationen, nach denen der andere Teil sein früheres Verhalten ausgerichtet hätte. In der Beitrittserklärung der Anteilszeichner wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Beitritt ausschließlich der Inhalt des Beteiligungsprospekts maßgeblich sei und dass der Beitretende mit seiner Unterschrift bestätige, den Beteiligungsprospekt gelesen zu haben und damit einverstanden zu sein. Daraus ergaben sich für die Beklagte ohne weiteres die Relevanz und die Bedeutung des Beteiligungsprospekts für die Entscheidung des beitrittswilligen Anlageinteressenten. Daher hätte sie den Kläger auf eine etwaige Unvollständigkeit oder auf Unrichtigkeiten des Prospektes hinweisen müssen.
Letztlich bedarf diese Frage aber keiner abschließenden Entscheidung, weil der Prospekt keinen für die Anlageentscheidung des Klägers maßgeblichen Mangel aufweist.
2. Der Prospekt (Beteiligungsangebot - E-GmbH & Co. KG) weist keine Unrichtigkeiten, Lücken oder missverständliche Darstellungen auf, die für die Entscheidung des Klägers zum Beitritt bestimmend gewesen sind.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, dass er von der Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (BGH, Urteil vom 06.03.2008, III ZR 256/06 m.w.N.), wobei auf einen durchschnittlicher Anleger, der zwar eine Bilanz lesen kann, aber nicht unbedingt mit der in eingeweihten Kreisen verwendeten Spezialsprache vertraut ist (Assmann/Schütze, a.a.O., § 6 Rn. 83), abzustellen ist.
a) Ein Mangel des Prospekts ist nicht in einer unzureichenden Darstellung der Rahmenvertriebsvereinbarung mit A begründet. Auf den Seiten 18 - 20 sowie 49 des Prospektes ist in einer dem § 2 Verkaufsprospektordnung genügenden Weise der wesentliche Inhalt der Rahmenvertriebsvereinbarung mit A zutreffend und vollständig dargestellt worden.
Bei Filmfonds sind Risiken aus der Verwertung der Filme zu prospektieren (Arndt/Voß, Verkaufsprospektgesetz, § 2 Verkaufsprospektordnung Rn. 103), weil der Erfolg eines produzierten Films wesentlich von seinem Vertrieb abhängt. Der vollständige Abdruck der Rahmenvertriebsvereinbarung wird aber selbst von dem Verkaufsprospektgesetz nicht gefordert; es genügt die Darstellung des wesentlichen Inhalts des Vertrages.
Entgegen der Auffassung der Kläger führt die Bezeichnung der schuldrechtlichen Verbindung zu A als "Vorvertrag" im ersten Prospekt vom 08.11.2001 und als Rahmenvertriebsvereinbarung im zweiten Prospekt vom 10.03.2003 zu keinerlei Verwirrung über die Verbindlichkeit der getroffenen Übereinkunft. Auch ein Vorvertrag ist sowohl nach kalifornischem als auch nach deutschem Recht in jedem Fall bindend. Von A ist dementsprechend auch zu keiner Zeit die Verbindlichkeit der getroffenen Vereinbarung in Frage gestellt worden. Der für eine zutreffende Risikobewertung maßgebliche Inhalt der getroffenen Vereinbarung mit A ist unabhängig von der "rechtlichen Überschrift" unverändert geblieben.
Keineswegs ist das Recht von A zur Versagung der erforderlichen Zustimmung für den Vertrieb jedes einzelnen Filmprojekts fehlerhaft und unvollständig dargestellt worden. Aus der Darstellung der Rahmenvertriebsvereinbarung auf Seite 18 des Prospekts ergibt sich eindeutig, dass es sich bei der dort angeführten "fragwürdigen Marktakzeptanz" nur um einen beispielhaft genannten Ablehnungsgrund handelt. Über weitere Versagungsgründe sind die Anleger nicht aufzuklären gewesen, weil A einen solchen nach der getroffenen Vereinbarung überhaupt nicht benötigt. Die Benennung der zweifelhaften Marktakzeptanz ist insofern auch keineswegs irritierend. Es wird dieser Grund deutlich als Beispiel einer Motivation von A für die Versagung der Zustimmung kenntlich gemacht. Dem durchschnittlichen Anleger bleibt bei sorgfältiger Lektüre des Prospektes nicht verborgen, dass A zur Versagung der Zustimmung eines besonderen Grundes nicht bedarf.
Aus dieser Berechtigung von A folgen keine für den Anleger verdeckt gebliebenen Risiken. A erhält damit zwar die Möglichkeit, jedes Projekt ohne sachlichen Grund abzulehnen, wodurch die Verpflichtung von A, bis zu 10 Filme zu vertreiben, leerlaufen könnte. Auf das darin begründete Risiko wird im Prospekt jedoch in ausreichender Weise hingewiesen. Der Hinweis auf Seite 8 unter der Darstellung der "wesentlichen Chancen und Risiken", dass das Zustimmungserfordernis gegebenenfalls dazu führen kann, dass weniger Filmprojekte realisierbar sind (zweite Spalte dritter Bulletpoint), erfasst auch die Möglichkeit der Realisierung von keinem Filmprojekt . Ein inhaltlich gleichlautender Hinweis erfolgt nochmals auf Seite 53 unter Benennung der "Risiken der Beteiligung".
Unzutreffend sind die von den Klägern hervorgehobenen - scheinbar - widersprüchlichen Zahlenangaben. Während auf Seite 18 ausgeführt wird, dass die Vertriebsverpflichtung von A sich auf Filme mit einem Budget von mehr als 10 Millionen US-Dollar bezieht, beschreibt die auf Seite 46 unter dem Stichwort "Produktionsvoraussetzungen" angegebene Zahl von "mehr als 7,5 Millionen US-Dollar" eine der Bedingungen, unter denen von einem zum "gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Beteiligungsgesellschaft" gehörenden Geschäft, über welches der Komplementär ohne Einberufung der Gesellschafterversammlung entscheiden darf, auszugehen ist.
b) Das Beteiligungskonzept ist auf den Seiten 13 - 20 des Prospektes ebenfalls vollständig und zutreffend dargestellt worden. Der von den Klägern geltend gemachte Einwand, die Ausführungen auf Seite 13 des Prospekts ließen nicht erkennen, welche Beteiligungsangebote von der F bzw. der G (G GmbH ...) bislang selbst durchgeführt worden seien, greift nicht.
Für die Bewertung eines Beteiligungsangebotes ist es für den Anlageinteressenten durchaus wichtig zu wissen, ob und falls ja wie und wie viele gleichartige Projekte von dem Initiator des Beteiligungsangebots bereits durchgeführt worden sind. Auf Seite 13 wird im Prospekt ausgeführt, dass die F-Bank bzw. G in den zurückliegenden Jahren 18 Leasing- und 2 US-Immobilienbeteiligungsange-bote mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von ca. 1,5 Milliarden erfolgreich für inländische Anleger arrangiert und strukturiert haben. Das vorliegende Beteiligungsangebot, so die Angabe im Prospekt weiter, ist das erste von der G strukturierte Filmbeteiligungsangebot. Damit wird die für den Anleger wesentliche Information, dass die Initiatorin in der Strukturierung von Fondsangeboten durchaus über Erfahrungen verfügt, nicht aber im Bereich der Filmbeteiligungsangebote, deutlich zum Ausdruck gebracht. Eine darüber hinaus gehende Auflistung der bislang von der G tatsächlich selbst durchgeführten Beteiligungsangebote ist nicht erforderlich. Da es sich bei Leasing- und Immobilienbeteiligungen um nicht mit einer Filmbeteiligung vergleichbare Angebote handelt, wäre die detaillierte Auflistung zwar unschädlich aber in keiner Weise hilfreich.
c) Eine Unvollständigkeit des Prospekts ist des Weiteren auch nicht darin begründet, dass die auf Seite 27 ff. dargestellten Prognoserechnungen der Beteiligungsgesellschaft für verschiedene Erlösszenarien deren Eintrittswahrscheinlichkeit nicht gewichten. Mit diesem Einwand verkennt der Kläger die Bedeutung der verschiedenen Erlösszenarien. Die auf den Seiten 27 bis 31 dargestellte Prognose des "Base-Case-Szenarios" zeigt die geplante wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligungsgesellschaft auf der Basis von Erlösprognosen, die auf statistischen Werten einer Vielzahl vergleichbarer Filmproduktionen unter Berücksichtigung der sonstigen mit diesem Beteiligungsangebot zusammenhängenden Transaktions- und laufenden Kosten aufbauen. Die prognostisierten Einnahmen aus der Filmauswertung basieren auf den durchschnittlichen Einnahmen von internationalen Filmen die hinsichtlich der Produktionskosten, des Genres und anderen Eigenschaften, den von der Beteiligungsgesellschaft geplanten Filmproduktionen im etwa entsprechen. Das Base-Case-Sezenario basiert auf den Durchschnittswerten einer 188 Kinofilme umfassenden Filmdatenbank.
Mit den auf den Seiten 35 und 36 dargestellten "Low-Case-Szenario" und "High-Case-Szenario" werden mögliche Auswirkungen gezeigt, wenn Filme produziert werden, die entweder vom statistischen Mittelwert hinsichtlich der Erlöse nach unten bzw. nach oben abweichen. Damit wird lediglich die Bandbreite möglicher Abweichungen von den prognostisierten Werten aufgezeigt. Keineswegs handelt es sich jedoch bei dem "Low-Case-Szenario" um eine als "Worst-Case-Szenario" zu bezeichnende Restrisikobetrachtung. Es wird hinreichend deutlich gemacht, dass mit dem "Low-Case-Szenario" allein die Auswirkungen aufgezeigt werden sollen, die sich einstellen können, wenn die Beteiligungsgesellschaft einige Filme produziert, die vom statistischen Mittelwert hinsichtlich der Erlöse nach unten abweichen ohne dass mit anderen Filmen höhere Erlös eingespielt würden. Dabei wird der Berechnung konkret zugrunde gelegt, dass jeder zweite von der Beteiligungsgesellschaft produzierte Film lediglich die Filminvestitionskosten der Beteiligungsgesellschaft einspielt. Dem durchschnittlichen Anleger wird bei konzentriertem Lesen nicht verborgen bleiben, dass es sich dabei keineswegs um den "Worst-case" handelt.
d) Zu Unrecht meint der Kläger, ein wesentlicher Mangel des Prospektes bestehe darin, dass die vorgesehenen "Mindesterlöse durch Vorabverkäufe" als "Sicherheitsaspekt" dargestellt würden, ohne dass dabei darauf hingewiesen werde, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen diese Mindesterlöse erzielt würden und ohne, dass die "fehlende Sicherheit" werde "thematisiert" werde.
Ein Prospektfehler würde diesbezüglich nur dann gegeben sein, wenn die Angaben bei einem durchschnittlichen Leser den Eindruck erwecken würden, es seien bereits bei Geschäftsaufnahme des Fonds oder beim Beitritt des Anlegers Verträge geschlossen, die dem Fonds bestimmte Mindesteinnahmen aus den zu produzierenden Filmen garantieren und damit das unternehmerische Risiko vermindern. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr wird aus dem Zusammenhang und der näheren Beschreibung deutlich, dass es sich um erst künftig für den jeweiligen Film auszuhandelnde und abzuschließende Lizenzverträge handelt, deren Inhalt und Durchsetzbarkeit noch ungewiss ist.
Die Mindesterlöse sind im Prospekt auf den Seiten 1 (Vorwort) und 8 bei der schlagwortartigen Bezeichnung der Sicherheitsaspekte erwähnt und werden erst auf den Seiten 20 und 52 - 54 näher beschrieben.
Mit den Formulierungen "Vorabverkäufe/Minimumgarantien" bzw. "Vorabverkäufe/Mindesterlösgarantien" auf den S. 1 und 8 und der Stellung dieser Aussagen unter den Überschriften "Sicherheitsaspekten" wird zwar zunächst der Eindruck erweckt, es bestünden schon vorab bestimmte Einnahmegarantien für den Fonds. Aus den näheren Beschreibungen (S. 20, 52 und 54) ergibt sich dann aber, dass damit eine bestimmte geplante Geschäfts- und Vertragspolitik gemeint ist, nach der ein Teil der Erlöse für die Filme dadurch erzielt werden soll, dass vor Produktionsbeginn für bestimmte Länder Lizenzverträge, die die Lizenznehmer zur Verwertung der Filme berechtigen, geschlossen werden sollen ("Vorabverkauf"). Aus der durchgehenden Verwendung des Futur (Die Beteiligungsgesellschaft "wird"....) ergibt sich unzweifelhaft, dass die Verträge erst künftig abgeschlossen werden sollen. Es wird ferner dargestellt, dass lediglich ein gewisser Teil der Lizenzvergütung bereits mit Abschluss der Lizenzverträge an die Beteiligungsgesellschaft gezahlt wird (S. 20 r.Sp.) und deshalb im Übrigen lediglich ein Anspruch auf die Lizenzvergütung besteht, der dem üblichen Erfüllungs- und Insolvenzrisiko der Lizenzvertragspartner ausgesetzt ist (S. 54 l. Sp.).
Die Gesamtdarstellung dieser geplanten Geschäfts- und Vertragspolitik im Prospekt ist nicht in irreführend: Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass zu Beginn des Prospektes die "Mindesterlöse" nur schlagwortartig bezeichnet werden. Der Leser kann dem Inhaltsverzeichnis entnehmen, dass im Vorwort und auf S. 4 - 9 nur ein allgemeiner Überblick gegeben wird und er Einzelheiten zu den Mindesterlösvereinbarungen den S. 20 und 52 sowie der der Darstellung zu den Risiken (S. 53 ff.) entnehmen muss. Da die Lizenzgebühren vor der Produktion und der Übernahme der Filme in den Verleih geschlossen werden, sind die sich daraus ergebenden Einnahmen in der Tat unabhängig vom späteren tatsächlichen Erfolg des Films. Insofern ist die Bezeichnung als "vom Filmerfolg unabhängiger Mindesterlös" zutreffend. Das Prospekt weist an derselben Stelle jedoch mit Recht auch auf den Preis einer solchen Absicherung hin. Durch die Vorabverkäufe mittels Lizenzverträgen wird der sich bei einem besonders erfolgreichen Film später ergebende "Mehrerlös" aufgegeben (S. 20 r.Sp.), weil dieser dem Lizenznehmer zufließt. Im Rahmen der näheren Beschreibung der Risiken der Beteiligung (S. 53) wird diese geplante Vertragsgestaltung sachlich zutreffend nicht als eine "Sicherheit" dargestellt, sondern im Anschluss an die Hervorhebung der unternehmerischen Risiken als Maßnahme "zur Begrenzung spezifischer Produktionsrisiken" bei der Filmproduktion.
Zu Unrecht meint der Kläger schließlich, es würden auf S. 20 Mindesterlöse in Höhe von 50 % der Produktionskosten je Film als erwartbar ("prospektiert") dargestellt (Klageschrift S. 29 f.). An der betreffenden Stelle wird jedoch nur ausgeführt, dass das Management der Beteiligungsgesellschaft die Produktion nur solcher Filme aufnehmen wolle, bei denen Mindesterlöse von 50 % der Produktionskosten "realisierbar" erscheinen. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine vom Management jeweils zu treffende kaufmännische Marktprognose, was auch daran deutlich wird, dass zur Unterstützung ein Wirtschaftsberater herangezogen werden soll. Wegen dieses Prognosecharakters kann eine Unrichtigkeit dieser Darstellung nicht damit begründet werden, dass die Beteiligungsgesellschaft später tatsächlich nicht Erlöse von 50 % der Produktionskosten erzielt habe (Kläger ebenda). Abgesehen davon hat die Beklagte anhand der Abschlüsse für 2005 und 2006 unwidersprochen näher dargelegt, dass sie deutlich mehr als 50 % der Produktionskosten für die Filme an Erlösen erzielt hat.
e) Das Prospekt weist auch soweit es die möglichen steuerlichen Folgen für die Beitretenden darstellt keine Unrichtigkeiten und keine erheblichen Auslassungen auf.
aa) Ein Prospektmangel ergibt sich nicht aus einer fehlenden oder systematisch an falscher Stelle erfolgten Aufklärung im Prospekt darüber, dass die Möglichkeit der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Verlustzuweisungen für den Kapitalanleger letztlich von einer Betriebsprüfung bei der KG abhängt, bei der eine Gewinnerzielungsabsicht für diese KG bejaht wird.
Die mit einem Prospekt zu erfüllende Aufklärungspflicht erstreckt sich auf in der Zukunft liegende, noch nicht feststehende Risiken, nur insoweit als es Umstände und Erfahrungen gibt, die es wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden werden (BGHZ 72, 382, 388 und BGH Urteile vom 30. Oktober 1987 - V ZR 144/86 = WM 1988, 48, 50 = ZfBR 1988, 67; vom 26.09.1991 - VII ZR 376/89 - WM 1991, 2092 unter II 2 a). Damit ist keine abstrakte Darstellung von rechtlichen Zusammenhängen und Strukturen gefordert, auch wenn sich daraus abstrakt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der vom Kapitalanleger für sich erwarteten Vorteile ergeben könnte. Die Darstellung solcher Risiken ist vielmehr erst zu fordern, wenn konkrete Umstände ihre Verwirklichung zumindest in einem Maße wahrscheinlich machen, dass sie im Hinblick auf die Bedeutung des Risikos einer Erwähnung in dem Prospekt bedürfen.
Hinzu kommt, dass bei der Prospekterstellung von einem durchschnittlichen Leser ausgegangen werden muss. Einem solchen ist in der Regel bekannt, dass die Geltendmachung von steuerrechtlichen Abzügen und Absetzungen stets unter dem Vorbehalt einer Prüfung durch die Steuerbehörden steht. Der Prospekt lässt auf S. 37 an der hierfür systematisch richtigen Stelle deutlich erkennen, dass solche Abzüge und Absetzungen durch eine Beteiligung an der KG nur im Falle einer Gewinnerzielungsabsicht bei dieser KG möglich sind. Ein durchschnittlicher Leser weiß damit, dass somit eine Berücksichtigung von Verlustzuweisungen durch die KG an ihn für seine Veranlagung zur Einkommensteuer unter dem Vorbehalt einer Prüfung durch die Steuerbehörden steht. Dass die KG hierfür keine Garantie übernehmen konnte und eine endgültige Anerkennung erst mit dem Ende einer Betriebsprüfung eintritt, bedurfte deshalb keines Hinweises im Prospekt. Die Einordnung dieses Hinweises auf S. 56 des Prospektes unter die Überschrift "Änderung der Steuergesetze" ist daher unschädlich, denn konkrete Umstände, die in irgend einer Weise eine konkrete Wahrscheinlichkeit für das Ausbleiben einer solchen Anerkennung begründen, gibt der Parteienvortrag nicht zu erkennen.
bb) Dass unter dem Abschnitt "Änderung der Steuergesetze" auf S. 56 sowohl angegeben wird, eine Änderung der Steuergesetze, der Finanzrechtsprechung oder der Auffassung der Finanzverwaltung könne zu einer Abweichung der steuerrechtlichen Ergebnisse führen, und sodann darauf folgend dargestellt wird, die endgültige Anerkennung der steuerrechtlichen Ergebnisse hänge von einer Betriebsprüfung bei der KG ab, begründet keinen Prospektmangel. Das Aufeinanderfolgen dieser Aussagen erweckt nicht den Eindruck, nur im Falle einer Änderung des Steuerrechts könnte das Ausbleiben einer Anerkennung im Rahmen einer Betriebsprüfung negative Auswirkungen für die steuerrechtliche Veranlagung beim Kapitalanleger haben.
Ein solcher Zusammenhang wird in dem Abschnitt auf S. 56 weder wörtlich dargestellt noch ist er dem Aufeinanderfolgen der Sätze zu entnehmen. Allein aus dem Umstand, dass die Bedeutung der Betriebsprüfung unter der Überschrift "Änderung der Steuergesetze" erwähnt wird, wird ein durchschnittlicher Leser, der von dieser Bedeutung ohnehin zumindest oberflächlich weiß, nicht entnehmen, dass dieses Risiko nicht auch ohne eine Änderung der Steuergesetze eintreten kann.
cc) Prospektmängel ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob hinreichend gesichert ist, dass die KG als Hersteller der zu produzierenden Filme deren Kosten als Aufwendungen verbuchen kann, diese Aufwendungen sich damit sofort als Verlust auswirken und nicht als Aktivposten verbuchen muss, die erst im Rahmen einer Abschreibung zu Verlusten führen würden.
(1) Der Prospekt gibt auf S. 37 f. eine Reihe von Anforderungen aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23.02.2001 - IV A 6 - S 2241 - 8/01 - (Medienerlass) zutreffend wieder, die für die Filmherstellereigenschaft einzuhalten sind. Sodann führt der Prospekt hierzu aus, dass die Struktur des Beteiligungsangebots diese Grundsätze in tatsächlicher Hinsicht berücksichtige und die Gesellschaft in vertraglicher Hinsicht sicherstellen werde, dass diese Kriterien berücksichtigt werden, sofern es wirtschaftlich sinnvoll sei. Auf S. 51 des Prospektes wird dies insoweit wiederholt, dass die vertraglichen Regelungen mit den Produktionsunternehmen "den Anforderungen des Medienerlasses - sofern wirtschaftlich vernünftig -" Rechnung tragen wird.
Diesen Darstellungen zur Einhaltung der Anforderungen des Medienerlasses in Bezug auf den Abschluss von Verträgen ist kein hinreichendes Indiz dafür zu entnehmen, dass die KG und ihre geschäftsführende Komplementärin bei Herausgabe des Prospekts und dem Abschluss des Beitrittsvertrages mit dem Kläger nicht die Absicht gehabt hätten, Verträge insbesondere mit Produktionsdienstleistern so abzuschließen, dass diese Anforderungen tatsächlich eingehalten werden. Ein Prospektfehler wäre indessen nur zu erkennen, wenn die KG und ihre geschäftsführende Komplementärin eine solche Absicht nicht gehabt hätten, denn nur darüber konnte der Prospekt im Zeitpunkt seiner Herausgabe aufklären und hätte im Falle einer anderen Absicht auch aufgeklärt werden müssen, weil sonst anderen Darstellungen im Prospekt, insbesondere den Prognoserechnungen, in Bezug auf die zugrunde gelegte Geschäftspolitik die Grundlage gefehlt hätten und das Risiko bestanden hätte, dass den Kapitalanlegern die Verluste nicht oder zumindest nicht in der zu erwartenden Höhe hätten zugewiesen werden können.
Eine andere Absicht in dem Sinne eines Vorbehaltes zur Einhaltung der für eine Herstellereigenschaft einzuhaltenden Voraussetzungen ist dem Prospekt nicht zu entnehmen, denn der Prospekt bringt klar zum Ausdruck, dass die Anforderungen des Medienerlasses in tatsächlicher Hinsicht berücksichtigt werden. Die sich aus diesem Erlass ergebenden Anforderungen sind im Wesentlichen tatsächlicher Art. Nur wenn die Beziehungen zu den Produktionsdienstleistern tatsächlich so gestaltet sind, dass die Anforderungen an eine Herstellereigenschaft erfüllt sind, kann diese Eigenschaft dem Medienfonds zugeschrieben werden. Dies setzt nicht zwingend voraus, dass in jedem Vertrag Klauseln enthalten sind, die diese Anforderung sicherstellen. Die tatsächliche Übung oder andere Gegebenheiten können ebenso sicherstellen, dass die sich aus dem Medienerlass ergebenden Anforderungen tatsächlich eingehalten werden. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht kann es jedoch schädlich sein, die Erfüllung einer nach der tatsächlichen Übung ohnehin mit hinreichender Gewissheit eintretenden, sich aus dem Medienerlass ergebenden Anforderungen im Vertrag ausdrücklich zu regeln, weil potenzielle Vertragspartner durch solche Klauseln verschreckt werden könnten. Wenn nach dem Prospekt die Anforderungen aus dem Medienerlass in tatsächlicher Hinsicht - ohne wenn und aber - berücksichtigt werden sollen, können diese Anforderungen in den Verträgen nur dann keine vollständige Berücksichtigung finden, wenn diese Gewissheit in tatsächlicher Hinsicht gegeben ist. Auch nur dann könnte eine solche Auslassung in den Verträgen seitens der KG als wirtschaftlich sinnvoll erachtet werden, weil andernfalls ein wesentlicher Teil des Geschäftsmodells in Frage stünde.
Allerdings können die genannten Stellen auch von einem durchschnittlichen Leser dahingehend missverstanden werden, dass die KG sich bei dem Abschluss von Verträgen nicht in dem Maße an die Anforderungen aus dem Medienerlass halten werde, dass diese mit den einzugehenden Vertragsbeziehungen auch tatsächlich erfüllt werden. Ein solches Missverständnis konnte den Kläger aber nicht zum Beitritt zur KG verleiten, denn damit würde er sich wirtschaftlich schlechter stellen. Allenfalls wenn es ihm gleichgültig gewesen wäre, wie die KG die Kosten für die Herstellung der Filme verbuchen darf und wann sich demgemäß diese Verluste für ihn steuerlich auswirken, hätte dieses Missverständnis einem Beitritt nicht entgegengestanden. Damit wäre die Darstellung im Prospekt zum Einhalten der Anforderungen des Medienerlasses in vertraglichen Beziehungen und ein darauf begründetes Missverständnis jedoch kein kausaler Umstand für den Abschluss des Beitrittvertrages geworden. Mangels Kausalität kann er deshalb aus dieser für ihn eventuell missverständlichen Darstellung des beabsichtigten Verhaltens beim Abschluss von Verträgen nicht verlangen, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wäre er der KG nicht beigetreten.
Ob die Aussage im Prospekt auf S. 9 und S. 56, dass eine Änderung der Steuergesetze, der Finanzgerichtsrechtsprechung oder der Erlasse der Finanzverwaltung zu negativen Auswirkungen auf die Rendite des Kapitalanlegers nach Steuern haben könnte, zu allgemein oder zu unbestimmt gehalten ist, kann dahinstehen. Wie bereits ausgeführt, ist einem durchschnittlichen Leser dieser abstrakte Umstand bekannt. Der Parteienvortrag lässt nicht erkennen, dass es Anzeichen für eine konkrete Änderung des Steuerrechts gegeben hat, über die im Prospekt konkret hätte aufgeklärt werden müssen.
(2) Der Prospekt lässt auch keinen Mangel im Hinblick auf die Bedeutung des Beginns der Dreharbeiten für die Herstellereigenschaft der KG und der ihr beigetretenen Gesellschafter erkennen; über einen steuerrechtlichen Streit, ob als Beitrittszeitpunkt die Aufnahme als Gesellschafter oder die Zahlung der Einlage zähle, war insoweit nicht aufzuklären.
Nach dem Medienerlass kommt es zwar darauf an, wann ein Gesellschafter einem Medienfonds beigetreten ist, weil die Aufwendungen für einen Film ihm nur dann ohne weiteres in voller Höhe anteilig als Verlust zugewiesen werden können, wenn er zu Beginn der Dreharbeiten dem Fonds beigetreten war. Weiterhin können aufgrund des Gesellschaftsvertrages einem später beigetretenen Gesellschafter ab diesem Zeitpunkt entstandene Verluste vorab zugewiesen werden, solange er noch als Mithersteller des Films angesehen werden kann. Die Herstellung eines Films endet mit der Fertigstellung des Produkts, von dem die Kopien für seine Vorführung gezogen werden (vgl. Medienerlass vom 23.02.2001, Rn. 11). Damit ist es zulässig, auch Gesellschaftern, die erst später aber jedenfalls vor dem Ende der Herstellung eines Films dem Fonds beigetreten sind, genauso hohe Verluste zuzuweisen wie den Gesellschaftern, die schon zu Beginn der Herstellung dem Fonds angehörten. Nach der Darstellung im Prospekt geht die KG insoweit darüber hinaus, dass sie einem Gesellschafter der bis Ende 2003 dem Fonds beigetreten ist, bei allen Filmen, in denen er als Mithersteller angesehen werden darf, zunächst entsprechend seinem Anteil so hohe Verluste aus diesen Filmen zuweist, bis seine Verlustzuweisungen im Verhältnis zu seinem Anteil genauso hoch sind wie die der übrigen Gesellschafter. So soll und kann erreicht werden, dass alle bis zum Ende 2003 beigetretenen Gesellschafter im Verhältnis zu ihren Anteilen in gleicher Höhe am Ergebnis der KG beteiligt und hierbei die steuerrechtlichen Maßgaben berücksichtigt werden. Dies stellt der Prospekt auf S. 38 dar und findet es eine Regelung in § 17 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags.
Bei dieser Gestaltung kommt es nicht darauf an, welche Bedeutung das Steuerrecht dem Beginn der Filmherstellung beimisst und auf welchen Zeitpunkt der Beitritt zum Fonds zu bestimmen ist. Nach der Regelung werden alle bis Ende 2003 beigetretenen Gesellschafter so gestellt, als wären sie von Beginn an Gesellschafter der KG. Da der Fonds mehrere Filme herstellen wollte, konnten über die weiteren, zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers noch nicht fertig gestellten Filme die dabei zunächst erstehenden Verluste ihm insoweit zugewiesen werden, dass ihm im Ergebnis genauso hohe Verluste zugewiesen werden wie allen übrigen, bis zum Ende 2003 beigetretenen Gesellschaftern.
(3) Der Prospekt musste auch nicht darauf hinweisen, dass hinsichtlich der Zuweisung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Film aufgrund der mit A auf Zeit geschlossenen Rahmenvertriebsvereinbarung die für Leasingverträge geltenden Grundsätze heranzuziehen wären, wenn diese Vereinbarung zusätzliche Verwertungsabreden wie z.B. An- und Verkaufsoptionen enthielten.
Die für die Vertriebsvereinbarung mit A im Prospekt dargestellte Laufzeit von grundsätzlich 15 Jahren sowie das ebenso für diesen Vertragspartner dargestellte Recht, bei einer Veräußerung der Filme zu Marktpreisen als möglicher Käufer berücksichtigt zu werden, deutet nicht darauf hin, dass die für Leasingverträge geltenden Grundsätze zur Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums relevant würden, denn darin ist keine zusätzliche Verwertungsabrede im Sinne des Medienerlasses (Rn. 16) zu erkennen. Solche zusätzlichen Verwertungsabreden müssten eine Ankaufs- oder Verkaufsoption oder ein dem gleichkommendes Recht darstellen. Mit dem bloßen Recht auf Berücksichtigung im Falle einer Veräußerung, die die KG selbst und eigenständig sowohl initiieren als auch unterlassen kann, hat A keine gesicherte Rechtsposition, um den Film nach einer bestimmten Laufzeit zu erwerben. Nur eine solche, gesicherte Rechtsposition könnte aber im Sinne des Medienerlasses und des Steuerrechts als eine zusätzliche, einer An- oder Verkaufsoption gleichkommende Verwertungsabrede angesehen werden. Im Übrigen hängt die Frage einer Anwendung der Grundsätze zu Leasingverträgen von dem konkreten Inhalt des Vertrages mit A abhängt. Mangels eines Vortrages zu diesem Vertrag kann daher im Hinblick auf die Darlegungslast des Klägers nicht angenommen werden, der Inhalt dieses Vertrages führe zur Anwendung der Grundsätze für Leasingverträge und begründe die Gefahr, dass das wirtschaftliche Eigentum an den Filmen steuerrechtlich nicht der KG zugerechnet werde. Da der Kläger gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages das Recht hat, in alle Geschäftsunterlagen der KG Einsicht zu nehmen und sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Kläger oder einer der übrigen von seinem Prozessbevollmächtigten vertretenen Gesellschafter im Hinblick auf eine Kenntnisnahme des Rahmenvertrages mit A bereits einen "Titel" gegen die KG erwirkt zu haben, besteht insoweit auch kein Anlass, dem Kläger Erleichterung für seine Darlegungslast zu Teil werden zu lassen.
Der Prospekt musste in diesem Zusammenhang auch nicht auf ein eventuelles Risiko hinweisen, dass sich aus einer Mitunternehmerschaft von A für die Herstellung der Filme in steuerrechtlicher Hinsicht ergeben könnte, weil dann die Verluste aus der Filmherstellung entsprechend dem Anteil von A an den Einspielergebnissen zu verteilen seien. Der Prospekt beleuchtet ein solches Risiko nicht, musste es aber auch nicht. Ob eine solche Mitunternehmerschaft anzunehmen ist und wie sich daraus Folgen für die Verlustverteilung ergeben, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere dem Vertrag mit A ab. Regelmäßig wird eine Mitunternehmerschaft nur im Falle von Kooperationsverträgen jedoch nicht bei Vertriebsverträgen anzunehmen sein. Da der Kläger den Inhalt des Vertrages mit A nicht vorträgt, ist nicht zu erkennen, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit ein solches Risiko besteht, insbesondere nicht in Bezug auf die Frage, wie Verluste innerhalb einer solchen Mitunternehmerschaft zu verteilen wären. Hingegen liegt es vielmehr nahe, dass die KG selbst im Falle einer Mitunternehmerschaft genau dieselben Aufwendungen als Verluste geltend machen könnte, die sie ohne eine solche Mitunternehmerschaft verbuchen könnte, weil diese Aufwendungen für sie real angefallen sind und nicht als etwas anderes als ein Verlust gewertet werden können.
dd) In Bezug auf die in dem Gutachten von SV1 vom 10.07.2006 genannten weiteren Aspekte zur "Ergebnisabschichtung" und zur "Verlustabzugsbeschränkung nach § 2b EStG" (a.F.) hat der Klägervertreter ausdrücklich erklärt, dass die Klageforderung hierauf nicht gestützt werde. Der Senat hat diese Aspekte gleichwohl geprüft und insoweit keinen Prospektmangel zu erkennen vermocht.
ee) Aus den Darstellungen im Prospekt ist demnach auch in steuerrechtlicher Hinsicht keine mangelnde Sorgfalt bei der Aufklärung gegenüber dem Kläger zu entnehmen. Die vorstehenden Ausführungen zu den vom Kläger unter Steueraspekten geltend gemachten Prospektmängeln sind - mit Ausnahme des 4. Absatzes oben unter cc) (1) ("Allerdings können die genannten Stellen ... missverstanden werden ...") - in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2008 anhand des hierfür erstellten Votums inhaltlich den Parteien vollständig zur Kenntnis gebracht worden; die Ausführungen im Votum dienten sodann als Entwurfsgrundlage für die Ausführungen in diesem Urteil. Dies wird hiermit dokumentiert. Der Lauf der Verhandlung führte nicht dazu, daran zu denken, alle diese Ausführungen bereits im Protokoll zu dokumentieren. Soweit dies hätte geschehen müssen, wäre dies als ein Versehen anzusehen.
f) Der Prospekt vermittelt schließlich auch nach seinem Gesamtbild keineswegs den Gesamteindruck, der Anleger gehe mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko ein. Entgegen dem der Entscheidung des BGH vom 14.06.2007 (WM 2007, 1503 ff.) zugrundeliegenden Sachverhalt sind im vorliegenden Fall keineswegs die durch eine Beteiligung sich eröffnenden Gewinnperspektiven als "einzigartig" dargestellt worden. Während dort auf Seite 7 des Prospekts die Risiken der Beteiligung stichwortartig angesprochen und noch auf selben Seite die zur Absicherung der Risiken getroffenen Vorsichtsmaßnahmen eingehend dargestellt waren, sind hier sowohl zu Beginn des Prospekts auf Seite 8 als auch nochmals ausführlich auf Seite 53 die Risiken angesprochen und ausgeführt worden. So wird hier z. B. keine Erlösausfallversicherung als zentrales Sicherungsmittel herausgestellt, um Anleger für den Filmfond zu gewinnen.
Die Risikodarstellung ist insbesondere durch die Wiederholung und Ergänzung auf Seite 53 des Prospekts hinreichend eindeutig. Die Anleger werden in den betreffenden Zusammenhängen und an mehreren Stellen des Prospekts auf Verlustrisiken hingewiesen.
Insgesamt erscheint der Prospekt daher richtig und vollständig.
IV.
Gegen die Beklagte besteht auch kein Anspruch aus dem Gesichtspunkt vorvertraglichen Verschuldens wegen der vom Kläger behaupteten zusätzlichen unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Mitarbeiters der K-Bank e.G., welche die Zeichnung des Kommanditanteils durch den Kläger vermittelt hat.
Das Verhalten der K-Bank wäre der Beklagten nur dann nach § 278 BGB zurechenbar, wenn bereits mit deren Vermittlungstätigkeit und nicht erst mit der Entgegennahme des Beitrittsangebots ein vorvertragliches Schuldverhältnis (Vertragsanbahnung, Vertragsverhandlungen, Eröffnung von Zugriffsmöglichkeiten auf den eigenen Rechtskreis) zustande gekommen wäre. Dem steht zunächst entgegen, dass die vermittelnde Bank als selbständiges Rechtssubjekt im eigenen Namen tätig geworden ist. Ein Vertretungsverhältnis zur Beklagten hat der Kläger nicht vorgetragen. Die bloße Verwendung eines von einem Dritten gefertigten Prospektes kann noch nicht als ein rechtsgeschäftliches Auftreten im Namen des Prospektherstellers verstanden werden.
Für die Entstehung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses ist es auch nicht ausreichend, dass die K-Bank im Rahmen des Konzernverbundes mit der Beklagten und anderen Beteiligten möglicherweise der "Vertrieb" der Beteiligung überlassen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat zwar ein Gründungskomplementär für Angaben von "Vertriebsbeauftragten" und anderen "Personen in seinem Verantwortungsbereich" einzustehen (BGH NJW 2003, 1393 unter I. 1.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass durch jede Tätigkeit von Dritten, die in irgendeiner Weise in dem wirtschaftlichen Vertriebsweg zwischen der Initiierung einer Anlage bis zur Zeichnung durch den Beteiligungsinteressenten beteiligt sind, bereits ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit dem Initiator bzw. dem Partner des Beitrittsvertrages entsteht. Vielmehr ist, wie insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Begriff des "Dritten" im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB zeigt, erforderlich, dass der Vertriebsbeteiligte mit Wissen und Wollen des späteren Vertragspartners Aufgaben übernimmt, die typischerweise der Vertragspartei obliegen. Nur dann wird sie in dessen Pflichtenkreis tätig (BGH NJW 2001, 358: Finanzvermittler; BGH NJW 1996, 1051: Vermittler von GmbH-Anteilen; BGH NJW 1996, 451: Makler).
Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Zwar kann § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages entnommen werden, dass die Gesellschaft, also nicht die Beklagte allein, die H-Vermögens-Anlage-Gesellschaft mbH und möglicherweise auch weitere "Drittparteien" und "Vertriebspartner" beauftragt hat "neue Kommanditisten zu werben". Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Beklagte die im Rahmen dieser Vertriebsorganisation tätigen Vermittler damit betraut hat, mit den Interessenten über die Verwendung des Prospektes hinaus konkrete Vertragsverhandlungen zu führen. Die Funktion, Vertragspartner für einen anderen zu "werben", ist nämlich eine typische Vermittlertätigkeit und betrifft noch nicht Pflichten der Vertragspartei selbst. Es sind auch keine zusätzlichen Umstände erkennbar, nach denen aus der Sicht der Beklagten den I eine Rolle zugedacht wurde, die über die Aufgabe eines Boten für das Beteiligungsprospekt und die Übermittlung eines Angebotes von Interessenten hinaus geht. Dagegen spricht eher die Vollständigkeit des erstellten Prospektes, aus der sich ein Vertriebskonzept ergibt, wonach weitergehende Vertragserläuterungen der vermittelnden Banken nicht notwendig erscheinen. Das Beitrittsformular weist zudem darauf hin, dass allein der Inhalt des Beteiligungsprospektes für den Beitritt maßgeblich sei. Eine weitere erläuternde Tätigkeit wäre von den Banken deshalb allein im Interesse und Auftrag der Kunden vorgenommen worden. Der Beklagten können deshalb insbesondere nicht die behaupteten, vom Prospektinhalt abweichenden Angaben des Mitarbeiters der K-Bank zugerechnet werden.
C.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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